Die Beklagte sagte dazu in der Duplik: "Zusammenfassend ist in KB 35 lediglich ersichtlich, dass ein Presswerkzeug mit der Seriennummer 95112060 in einer Datenbank der R. Nussbaum AG aufgeführt sein soll. Weder lässt sich daraus der technische Stand zum Zeitpunkt der angeblichen Auslieferung entnehmen, noch erscheint es plausibel, dass es sich bei der Rubrik 'gültig ab' um das Auslieferdatum handelt (wie wäre diesfalls die Rubrik 'gültig ab' zu verstehen?)". Mit der Stellungnahme zur Duplik erklärte die Klägerin die diesbezüglichen Bedenken für unbegründet und führte einen Zeugen dafür an, dass das Datum in der Rubrik "Gültig ab" das Auslieferungsdatum sei.