Mit der Replik präzisierte die Klägerin: "Die Klägerin hat zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht, dass die Klägerin dieses Gerät PT2 mit der Fabrikationsnummer 95112060 im Dezember 1995 an ihre Kundin Nussbaum ausgeliefert hat, welche das Gerät ihrerseits am 17. Juli 1996 an die heute noch in Zürich domizilierte Sanitärfirma Riedi & Co. AG verkauft hat. Zum Nachweis überreicht die Klägerin einen Auszug aus der Datenbank der Fa. Nussbaum, in welcher sämtliche von der Fa. Nussbaum 1 vgl. BGE 117 II 480, E. 1 sowie auch Rechtsprechung der Beschwerde- kammern des europäischen Patentamts I.C.1.9.9 respektive Richtlinien für die Prüfung G-IV, 7.2 2 BGE 130 III 321 E. 3.2