4.1 Offenkundige Vorbenutzung 4.1.1 In Bezug auf die offenkundige Vorbenutzung ist zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung des Gegenstands und der Frage, ob der öffentlich zugänglich gemachte Gegenstand technisch das offenbart, was beansprucht wird. Damit eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, muss erstellt sein, wer welchen konkreten technischen Gegenstand zu welchem Zeitpunkt Seite 21 O2013_006 vor dem Prioritätsdatum unter welchen Bedingungen wem zugänglich gemacht hat.1