nur teilweisen Rücklauf des Hydraulikkolbens ermöglicht hätte. Vielmehr musste der Fachmann davon ausgehen, dass dies nur mit der in WO 97/10908 beschriebenen elektromotorischen Betätigung möglich sei. Vor dem Hintergrund der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 des Klagepatents erübrige sich eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit der abhängigen Ansprüche 2 bis 24. Allerdings seien auch die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 24 geeignet, Anspruch 1 zusätzlich Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu verleihen. 3.6 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. Beurteilung