Ein Pressgerät gemäss WO 97/10908 weise unstreitig kein Rücklaufventil auf, das selbsttätig ansprechend sei und durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten sei. Wenn die Klägerin meine, der Fachmann hätte Veranlassung gehabt, das elektromechanische Rückflussventil der WO 97/10908 durch ein rein hydraulisches Rückflussventil zu ersetzen, da dieses unabhängig von einer Stromversorgung arbeiten würde, so übersehe die Klägerin, dass bis zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents kein rein hydraulisches Rückflussventil bekannt war, das auch in der gewünschten Weise einen