Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die WO 97/10908 sei bereits als Anlage D3 im oben genannten Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt berücksichtigt worden. Ein Pressgerät gemäss WO 97/10908 weise unstreitig kein Rücklaufventil auf, das selbsttätig ansprechend sei und durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten sei.