Der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung weise zwei unterschiedliche, jeweils nur eine bestimmte Funktion erfüllende Ventile auf, von welchen keines zugleich (i) selbsttätig ansprechend und (ii) so ausgebildet sei, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellwert des Hydraulikkolbens in der 0ffnungsstellung gehalten sei. Das "obere Ventil“ werde nicht durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten. Das demgegenüber “untere“ Ventil, das als Schieberventil arbeite, spreche nicht selbsttätig an. Weder das obere noch das untere Ventil wiesen zugleich, wie es der