Tatsächlich seien aber Änderungen offenkundig. Weder lege die Klägerin eine konkrete Auslieferung von Produkten dar, noch belege sie, wie die angeblich vorbenutzten Produkte technisch aufgebaut gewesen seien, noch, dass angebliche Auslieferungen ohne Geheimhaltungsvorbehalt erfolgt seien. Ebenso fehle ein konkretes Datum einer Auslieferung. Allein schon aus diesen Gründen sei die Klage abzuweisen.