Selbst wenn unterstellt werde, dass die Ausführungen der Klägerin richtig seien und die eingestanzte Nummer ein Jahr und einen Monat angebe, sei damit noch nicht erstellt, ob und wann entsprechende Geräte an nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Abnehmer ausgeliefert worden seien. Vielmehr sei anzunehmen, dass diese Fabrikationsnummer im Produktionsprozess aufgebracht worden sei. Jedenfalls belege diese Nummer nicht, dass tatsächlich eine Auslieferung an Kunden erfolgt sei. Es dürfte ferner für die Klägerin ein Leichtes gewesen sein, an Hand von Rechnungs- oder Lieferbelegen eine Auslieferung nachzuweisen, wenn denn eine solche Auslieferung erfolgt wäre.