Die Klägerin verweise zur PT2 mehrfach auf Auslieferungszeiträume, die sich aus den Fabrikationsnummern der Geräte ableiten lassen würden. Sie wolle hiermit darlegen, dass ein Gerät mit dieser Fabrikationsnummer, das heute besichtigt werden könne, dem Zustand in dem aus der Nummer angeblich ersichtlichen Produktionsjahr entspreche. Dies sei aber allein schon deshalb nicht zwingend, weil zugleich auch Seite 19 O2013_006