Beim hydraulischen Presswerkzeug "Powertool PT2-H" der Klägerin handle es sich um keine offenkundige Vorbenutzung. Selbst wenn aber dieses Werkzeug offenkundig vorbenutzt wäre, nähme es den Gegenstand von Anspruch 1 nicht vorweg. Schliesslich beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents auch auf erfinderischer Tätigkeit.