Im Ergebnis seien zumindest die Merkmale 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 nicht in EP 0 636 788 A1 gezeigt. Insbesondere zeige EP 0 636 788 A1 nicht, dass das Rücklaufventil selbsttätig anspreche in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck und dass das Rücklaufventil durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten sei. Bezüglich des Rücklaufventils entspreche die Offenbarung der EP 0 636 788 A1 im Übrigen im Wesentlichen der Offenbarung der bereits in der Beschreibungseinleitung zitierten US 5,195,354, deren Funktion die Klägerin im Übrigen in der Klage zutreffend beschreibe.