manueller Betätigung des Hebels 20 erfolgt." Der von der Klägerin herausgestellte Aspekt "austarierte Feder" in Spalte 3, Zeilen 41-49, der EP 0 636 788 A1 sei also tatsächlich sehr wohl in der Beschwerdeentscheidung gewürdigt worden, allerdings mit gegenüber der Schlussfolgerung der Klägerin gegenteiligem Ergebnis.