Die EP 0 636 788 A1 sei bereits Gegenstand des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Patentamt gewesen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer sich im Detail mit den von der Klägerin zitierten Textstellen der EP 0 636 788 A1 auseinandergesetzt. Die Tatsache, dass die Einspruchsabteilung als erste Instanz die Offenbarung von EP 0 636 788 A1 zunächst fälschlicherweise als neuheitsschädlich betrachtet habe, sei ohne Belang. Die Feststellungen der Beschwerdekammer seien verbindlich; im Gegensatz zu den klägerischen Ausführungen handle es sich hier nicht lediglich um eine "abweichende Auffassung".