3.5 Demgegenüber machte die Beklagte geltend, der Gegenstand des Klagepatents sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Daher sei die Klage abzuweisen. Insbesondere sei der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der bereits im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren ausführlich gewürdigten EP 0 636 788 A1, insbesondere weil in diesem Dokument das Merkmal 4.2 nicht offenbart sei.