Seite 16 O2013_006 und damit Kosten, aber vor allem auch Komplexität und Fehleranfälligkeit verringert werden. Schliesslich seien auch die abhängigen Ansprüche 2-24 des Klagepatents nichtig. Die abhängigen Ansprüche seien lediglich zweckmässige Ausgestaltungen, die weder für sich, noch in Kombination mit vorhergehenden, jeweils in Bezug genommenen Ansprüchen, einen eigenständigen Erfindungsgehalt aufweisen würden.