Der Gegenstand der WO 97/10908 unterscheide sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents nur darin, dass anstelle eines Rücklaufventils, das durch den Druck des zurücklaufenden Öls in der Öffnungsstellung gehalten sei, ein elektromechanisches Ventil vorgesehen sei. Dem Fachmann seien jedoch rein hydraulisch wirkende Steuerventile bestens bekannt. Diese stellten einen wesentlichen Bereich der Ölhydraulik dar. Der Austausch eines vorbekannten elektromechanischen Steuerventils durch ein hydraulisches Steuerventil könne in Anbetracht des allgemeinen technischen Fachwissens für den Fachmann keine erfinderische Leistung bedeuten.