In jedem Fall fehle es dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus Offenbarung der WO 97/10908 in Verbindung mit dem allgemeinen Wissen des Fachmanns ergebe. Auch dieser Einwand sei im Einspruchsverfahren vor dem EPA nicht geltend gemacht worden. Der Gegenstand der WO 97/10908 unterscheide sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents nur darin, dass anstelle eines Rücklaufventils, das durch den Druck des zurücklaufenden Öls in der Öffnungsstellung gehalten sei, ein elektromechanisches Ventil vorgesehen sei.