Das vor den Prioritätsdaten des Klagepatents vorbenutzte und der Öffentlichkeit zugängliche Presswerkzeug PT2 der Klägerin sei ein hydraulisches Pressgerät, wie es in Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht werde. Neben allen anderen Merkmalen sei insbesondere auch Merkmal 4.2 durch die PT2 offenbart, denn das benutzte Seite 15 O2013_006 Rücklaufventil entspreche einem sogenannten "vorgesteuerten" Druckbegrenzungsventil mit dem Verhalten nach Merkmal 4.2.