Das Presswerkzeug PT2 der Klägerin sei von der Klägerin zwischen 1994 und 1995 entwickelt und bereits 1995 vermarktet worden. Von solchen Presswerkzeugen PT2 habe die Klägerin als Herstellerin im Jahre 1995 beispielsweise an ihre Kunden Viega GmbH & Co. KG, Deutschland und R. Nussbaum AG, Schweiz 1'000 Stück verkauft. Im Jahre 1996 habe die Klägerin an die Viega weitere 9‘550 und an R. Nussbaum AG weitere 200 Stück der P12 verkauft. Zusätzlich berufe sie sich für den Verkauf der PT2 bereits im Jahre 1995 auf die Zeugenaussage des ehemaligen Konstruktionsleiters der Klägerin, Paul Dummermuth.