Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents werde durch die europäische Patentanmeldung EP 0 636 788 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die EP 0 636 788 A1 sei im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent zitiert und von der Einspruchsabteilung als neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 angesehen worden. Dabei sei das Rücklaufventil 18 derart ausgebildet, dass es über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens 4 in der Öffnungsstellung gehalten sei und ein automatisches Rückfahren des Kolbens 4 in eine Ausgangsstellung ermögliche, ohne dass ein Anwender manuell durch Betätigung des Handgriffs 20 eingreifen müsse.