Mit anderen Worten, das Rücklaufventil gemäss Anspruch 1 des Klagepatents müsse nicht mehr manuell vom Anwender ausgelöst werden. Ein Zurückfahren des Kolbens in eine Ausgangsstellung erfolge automatisch ohne Zutun des Anwenders, sobald ein vorbestimmter Auslösedruck erreicht bzw. überschritten werde. Das Ventil bleibe danach solange in der Öffnungsposition, bis der Kolben seine Ausgangsstellung wieder eingenommen habe. Der schweizerische Teil des Klagepatents sei für nichtig zu erklären, weil es dem Gegenstand des Klagepatents an Neuheit mangle bzw. der Gegenstand des Klagepatents jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.