Massgebend für die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sei es, hydraulische Pressgeräte mit Rücklaufventil dadurch zu verbessern, dass das Rücklaufventil bei einem vorbestimmten Öldruck selbsttätig auslöse und dabei so ausgebildet sei, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls in der Öffnungsstellung gehalten sei, bis der Hydraulikkolben in eine gewünschte Ausgangsstellung zurückgefahren sei. Mit anderen Worten, das Rücklaufventil gemäss Anspruch 1 des Klagepatents müsse nicht mehr manuell vom Anwender ausgelöst werden.