2.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in Deutschland. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Nr. 4 LugÜ sowie Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG ist die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts gegeben und wird zudem von der Beklagten ausdrücklich anerkannt. 2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar. Seite 12 O2013_006