Sie sage lediglich, sie berufe sich erst jetzt auf diesen Verkaufsvorgang, da ihr das neu entdeckte Pressgerät PT2-H eben erst zur Wartung überlassen worden sei und sie im Zeitpunkt der Klageeinleitung bzw. Replik noch keine Kenntnis von diesem Gerät gehabt habe. Es gehe aber nicht nur darum, ob die Klägerin von einem Sachverhalt erst jetzt erfahren habe, sondern auch darum, dass sie ihn bei sorgfältigem Vorgehen nicht rechtzeitig (d.h. vor der Replik) hätte in Erfahrung bringen können. 1.19 Am 3. September 2015 fand die Hauptverhandlung statt. 1.20 Der Prozess ist spruchreif. 2. Prozessuales