229 Abs. 1 lit. b ZPO). Das heisse, die Klägerin müsste darlegen, dass und wie sie unter Wahrung der zumutbaren Sorgfalt nach vor dem Prioritätsdatum erfolgten Verkäufen von hydraulischen Pressgeräten PT2-H gesucht habe, dabei aber den fraglichen Verkauf nicht habe finden können. Darüber verliere die Klägerin indes kein Wort. Sie sage lediglich, sie berufe sich erst jetzt auf diesen Verkaufsvorgang, da ihr das neu entdeckte Pressgerät PT2-H eben erst zur Wartung überlassen worden sei und sie im Zeitpunkt der Klageeinleitung bzw. Replik noch keine Kenntnis von diesem Gerät gehabt habe.