1.18 Mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2015 wurde über den prozessualen Antrag der Beklagten in dem Sinne entschieden, dass die Ausführungen der Klägerin zum Verkauf eines zweiten hydraulischen Pressgerätes PT2-H samt den diesbezüglich angebotenen neuen Beweismitteln nicht zugelassen werde. Begründet wurde dies wie folgt: Damit die Ausführungen zum Verkauf des zweiten Gerätes, welche lange nach Aktenschluss erfolgt seien, als (unechte) Noven zugelassen werden könnten, müsste die Klägerin dartun, dass die neu vorgebrachten Tatsachen "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten" (Art. 229 Abs. 1 lit.