"1. Die Behauptungen der Klägerin in Ziff. 16-22 ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (act. 70) seien nicht zu hören, die in diesen Ziff. 16-22 unterbreiteten Beweismittel seien nicht zuzulassen, und insbesondere seien die Urkunden “Rechnung vom 14. Mai 1997 betreffend Pressgerät PT2-H mit der Fabrikationsnummer 96111032“ (in der Stellungnahme und im Beweismittelverzeichnis der Klägerin vom 18. Mai2015 [act. 70] mit “Beilage 41“ bezeichnet, auf der Urkunde selbst mit “Beilage 42“) und “http://de.wikipedia.org/wiki/DIN_7155“ (in der Stellungnahme und im Beweismittelverzeichnis der Klägerin vom 18. Mai 2015 [act.