" mit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 3-24 als neu nummerierte abhängige Ansprüche 2-23 mit angepassten Rückbezügen. 4. Subsubeventualiter sei Patentanspruch 1 des schweizerischen und liechtensteinischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt einzuschränken: "Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), Seite 8 O2013_006