dass ein Zugteil (27) mit dem Ventilkolben (3) unter Durchsetzung des Zylinders (11) verbunden ist und dass das Zugteil (27) einen Mitnahmekopf (28) aufweist, der mit einer Mitnehmernase des Ventilkolbens (3) in Eingriff steht., mit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 4, 7, 8 und 10-24 als neu nummerierte abhängige Ansprüche 2-19 mit angepassten Rückbezügen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin unter Einschluss der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte der Kanzlei Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil (insbesondere von Herrn PA Dipl. Ing. EPFL Christoph Müller)."