Klagepatents durch das deutsche Bundespatentgericht ein. Mit Eingabe vom 18. September 2014 nahm die Beklagte dazu Stellung. 1.11 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Klägerin als weitere Noveneingabe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem deutschen Bundespatentgericht vom 3. Dezember 2014 ein. 1.12 Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte die Beklagte eine Noveneingabe mit der schriftlichen Begründung des am 3. Dezember 2014 verkündeten Urteils des deutschen Bundespatentgerichts ein und stellte den nachfolgenden neuen Subsubsubeventualantrag Ziff. 5 (womit Ziff. 5 der geänderten Rechtsbegehren vom 5. Mai 2014 neu Ziff. 6 entsprach):