1.9 Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erfolgte die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik und mit Eingabe vom 30. Juni 2014 eine Stellungnahme der Beklagten dazu. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erfolgte eine Stellungnahme der Klägerin darauf und mit Eingabe vom 28. Juli 2014 eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu darauf. 1.10 Am 4. September 2014 reichte die Klägerin als Noveneingabe die vorläufige Einschätzung der Rechtsbeständigkeit des deutschen Teils des Seite 5 O2013_006