" mit den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 3-24 als neu nummerierte abhängige Ansprüche 2-23 mit angepassten Rückbezügen. 4. Subsubeventualiter sei Patentanspruch 1 des schweizerischen und liechtensteinischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt einzuschränken: "Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird Seite 4 O2013_006