Und deshalb seien die Parteien gehalten, das Gericht über solche Entscheide zu informieren, und zwar umgehend. Entsprechende Eingaben seien deshalb nicht Eingaben, die ungefragt erfolgten, sondern solche, die das Gericht von den Parteien ausdrücklich erwarte. 1.7 Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 3. März 2014 mit unveränderten Rechtsbegehren. 1.8 Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 5. Mai 2014, wobei die Beklagte folgende geänderten Rechtsbegehren stellte: