1.4 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 beantragte die Klägerin, die Eingabe der Beklagten vom 4. Dezember 2013 aus dem Recht zu weisen, da in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim die offenkundige Vorbenutzung aus formalen Gründen nicht zugelassen worden sei und da zudem sonst das Prinzip der Waffengleichheit verletzt wäre, weil die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin vor der Instruktionsverhandlung zwei Möglichkeiten gehabt hätte, sich zur Rechtsbeständigkeit zu äussern. 1.5 Zur Zulässigkeit dieser Eingabe äusserte sich die Beklagte mit einer weiteren Eingabe vom 16. Dezember 2013.