1.3 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte die Beklagte ein Urteil des Landgerichts Mannheim ein, in welchem aus dem gleichen Patent geklagt worden war, und wies darauf hin, dass diesem Urteil eine Auslegung des Anspruchs zugrunde liege, welche zwei unabhängig voneinander wirkende Ventile ausschliesse, was wiederum bedeute, dass entsprechend auch die offenkundige Vorbenutzung nicht neuheitsschädlich sein könne. Zudem zeigte sie an, dass auch das Landgericht Mannheim darauf hingewiesen hätte, dass die EP 0 626 788 A1 als Entgegenhaltung im parallelen Verfahren beim deutschen Bundespatentgericht wohl kaum zu einem Widerruf des deutschen Teils des europäischen Patents führen werde.