Gegenstand Patentnichtigkeit (EP 0 944 937 B1); hydraulisches Pressgerät O2013_006 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 19. März 2013 machte die Klägerin die vorliegende Patentnichtigkeitsklage mit folgendem Rechtsbegehren rechtshängig: "1. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 nichtig ist; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Einschluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen."