{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\n \"2. Pressgerät nach ein Anspruch 1, wobei das Rücklaufventil (1) vermittels einer Andruckfeder (8) in die Verschlussstellung vorgespannt ist,\ndadurch gekennzeichnet, dass ein Zylinder (11), in welchem der\nVentilkolben (3) aufgenommen ist, eine Ablauföffnung (12) zu einem\nÖlvorratsraum (13) aufweist und dass die Ablauföffnung (12) im Zuge\n\nSeite 46\nO2013_006\n\neiner Bewegung des Ventilkolbens (3) in die Öffnungssteilung freigegeben wird.\n3. Pressgerät nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Rückseite des Ventilkolbens (3) eine die Zylinderwandung durchsetzende Entlastungsbohrung (14) ausgebildet\nist.\n4. Pressgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilkolben (3) zusätzlich mittels Handbetätigung in eine Öffnungsstellung verfahrbar ist.\n5. Pressgerät nach Ansprüche [recte: Anspruch] 5, gekennzeichnet\ndurch ein Zugteil (27), das mit dem Ventilkolben (3), unter Durchsetzung des Zylinders (11), verbunden ist.\n6. Pressgerät nach Ansprüche [recte: Anspruch] 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugteil (27) über eine Betätigungswippe (37) von\nHand bewegbar ist.\n7. Pressgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilkolben (3) rückseitig zu seiner Beaufschlagungsfläche topfartig ausgebildet ist.\n8. Pressgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugteil (27) einen Mitnahmekopf (28) aufweist,\nder mit einer Mitnehmernase des Ventilkolbens (3) in Eingriff steht.\n9. Pressgerät nach einem der Ansprüche 2 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Andruckfeder (8) vermittels des Zugteils (27) auf\nden Ventilkolben (3) einwirkt.\n10. Pressgerät nach einem der Ansprüche 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Mitnehmernase ein in der Topfwandung (32) des\nVentilkolbens (3) angeordneter Sprengring (33) ist.\n11. Pressgerät nach einem der Ansprüche 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Mitnehmernase ein in der Topfwandung (32) des\nVentilkolbens (3) ausgeformter Radialkragen (40) ist, welcher zugleich das Zugteil (27) in dem Ventilkolben (3) zentriert.\n12. Pressgerät nach einem der Ansprüche 8 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Mitnahmekopf (28) durch einen umlaufenden\nFlansch an dem zylindrischen Zugteil (27) ausgebildet ist.\n13. Pressgerät nach einem der Ansprüche 8 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugteil (27) über einen am Mitnahmekopf (28)\nmittig angeordneten durchmesserverkleinerten Zapfen (40) auf den\nVentilkolben (3) einwirkt.\n14. Pressgerät nach einem der Ansprüche 8 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Mitnahmekopf (28) im Öffnungszustand des\nRücklaufventils (1) eine wirksame Kolbenfläche ausbildet.\n15. Pressgerät nach Ansprüche [recte: Anspruch] 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Mitnahmekopf (28) im Öffnungszustand des\nRücklaufventils (1) eine in eine wirksame Ventilkolbenfläche (5) des\nVentilkolbens (3) integrierte Teilkolbenfläche (41) ausbildet.\n\nSeite 47\nO2013_006\n\n16. Pressgerät nach einem der Ansprüche 8 bis 17 [recte: 8 bis 15],\ndadurch gekennzeichnet, dass der Mitnahmekopf (28) im Verschlusszustand eine im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck\nausgelegte Teilkolbenfläche ausbildet.\n17. Pressgerät nach einem der Ansprüche 2 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchmesser (c) der Ablauföffnung (12) kleiner ist\nals die Höhe (b) eines geschlossenen Umfangs des Ventilkolbens (3).\n18. Pressgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 19 [recte: 1 bis 17]‚\ndadurch gekennzeichnet, dass rückwärtig der Ventilkolbenfläche (5)\neine zum Topfaußenmantel hin offene Ringnut (42) vorgesehen ist.\n19. Pressgerät nach Ansprüche [recte: Anspruch] 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand zwischen der Ventilkolbenfläche (5) und\nder Ringnut (42) größer ist als der Durchmesser (c) der Ablauföffnung\n(12).\n20. Pressgerät nach einem der Ansprüche 15 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass von der Ventilkolbenfläche (5) eine axial gerichtete\nDurchlauföffnung (44) ausgeht, zur Verbindung der Ventilkolbenfläche\n(5) mit der Ringnut (42).\n21. Pressgerät nach Ansprüche [recte: Anspruch] 20, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchmesser der Durchlauföffnung (44) kleiner ist\nals der Durchmesser einer Öleintrittsbohrung (7) des Ventils (1).\n22. Pressgerät nach einem der Ansprüche 18 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Ringnut (42) in der Topfaußenwandung (32) ausgebildet ist, bei im wesentlichen planer Ausbildung der Zylinderbohrung (30).\n23. Pressgerät nach einem der Ansprüche 18 bis 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Ringnut (42) in der Zylinderbohrung (30) ausgebildet ist und der Ventilkolben (3) eine zugeordnete Radialbohrung\n(45) besitzt.\"\n\n2. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 66'000.–.\n\n"}