{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nwirksame kleinere Teilkolbenfläche im Zuge der Verpressung mittels des hydraulischen Pressgerätes (2) von dem Öl beaufschlagt ist und wobei bei Überschreiten einer durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierten Höhe des Öldrucks der\nVentilkolben (3) des Rücklaufventils (1) über die Teilkolbenfläche aus dem Dichtsitz angehoben wird, wonach eine wesentlich grössere Kolbenfläche in Wirkung\ntritt, wobei weiter das Rücklaufventil (1) in dieser Stellung mit einem wesentlich\nniedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlusslage arbeitet, da der Begrenzungsdruck in dieser Stellung nicht mehr durch die Teilkolbenfläche definiert\nist, sondern vielmehr durch die Gesamtoberfläche (5) des als Längsschieberkolben ausgebildeten Ventilkolbens(3) und wobei der Ventilkolben (3) über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) infolge des auf den Ventilkolben\n(3) einwirkenden Öldruckes in der Öffnungsstellung verbleibt.\"\n\n6. Kosten und Entschädigungsfolgen\n\nAusgangsgemäss hat keine Partei vollständig obsiegt. Mit dem\nSubeventualantrag hat die Beklagte das Klagepatent wesentlich\neingeschränkt, was einem Klagerückzug im entsprechenden Umfang\nentspricht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das\nKlagepatent wiederholt mittels Klageänderungen bzw. Eventualanträgen,\nvor allem auch unter Verwendung von Merkmalen aus der Beschreibung,\neingeschränkt hat und damit einen grossen Aufwand verursacht hat, der\nnicht notwendig war. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Kosten im\nVerhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs.\n1 lit. f ZPO).\n\nAusgehend von einem Streitwert von CHF 1'000'000.– ist die\nGerichtsgebühr auf CHF 66'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer) und\nder Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen. Die\nGerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss\nvon CHF 50'000.– zu verrechnen. Der Fehlbetrag von CHF 16'000.– ist\nder Beklagten aufzuerlegen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der\nKlägerin CHF 28'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung ist auf\nCHF 70'000.– festzusetzen (Art. 5 KR-PatGer).\n\nFür patentanwaltliche Auslagen macht die Klägerin einen Aufwand von\nCHF 50'000.– geltend, die Beklagte einen Aufwand von CHF 63'675.–.\n\nSeite 45\nO2013_006\n\nDie entsprechenden Auslagen blieben gegenseitig unbestritten. Demnach\nhat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt\nCHF 35'441.70 zu bezahlen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird Patentanspruch 1 des\nschweizerischen Teils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1\nwie folgt eingeschränkt:\n\n\"1. Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer\nRückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist,\nwobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von einem vorbestimmten\nPressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1)\ndadurch gekennzeichnet, dass das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens\n(9) in der Öffnungsstellung gehalten ist und dass das Rücklaufventil\n(1) aus einem Ventilkolben (3) besteht, wobei der Ventilkolben (3) mit\neiner Ventilkolbenfläche (4,5) ausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist, wobei die durch den Bohrungsdurchmesser einer mit dem Druckraum (6) verbundenen Bohrung (7) wirksame kleinere Teilkolbenfläche im Zuge der Verpressung\nmittels des hydraulischen Pressgerätes (2) von dem Öl beaufschlagt\nist und wobei bei Überschreiten einer durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierten Höhe des Öldrucks der Ventilkolben (3) des Rücklaufventils (1) über die Teilkolbenfläche aus dem Dichtsitz angehoben\nwird, wonach eine wesentlich grössere Kolbenfläche in Wirkung tritt,\nwobei weiter das Rücklaufventil (1) in dieser Stellung mit einem wesentlich niedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlusslage arbeitet, da der Begrenzungsdruck in dieser Stellung nicht mehr durch\ndie Teilkolbenfläche definiert ist, sondern vielmehr durch die Gesamtoberfläche (5) des als Längsschieberkolben ausgebildeten Ventilkolbens (3) und wobei der Ventilkolben (3) über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) infolge des auf den Ventilkolben (3)\neinwirkenden Öldruckes in der Öffnungsstellung verbleibt.\"\n\nDie ursprünglichen abhängigen Ansprüche 3-24 lauten mit angepasster Nummerierung 2-23 sowie angepassten Rückbezügen neu wie\nfolgt:\n\n"}