{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nvielmehr, das ist zwischen den Parteien unbestritten, kurz nach dem Öffnen wieder in die Schliessstellung zurück.\n\nDa es sich beim Subeventualantrag um eine Einschränkung bezüglich erteilter Anspruchsfassung handelt, und da die erteilte Anspruchsfassung\nwie oben dargelegt neu im Lichte der EP '788 ist, ist auch der Subeventualantrag neu im Lichte der EP '788.\n\nWeitere Angriffe auf die Neuheit hat die Klägerin nicht vorgetragen.\n\nDamit stellt sich die Frage, ob erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 gemäss Subeventualantrag gegeben ist. Es wurde diesbezüglich von der\nKlägerin nur auf Basis der Kombination der PT2 mit der EP '788 oder\numgekehrt argumentiert.\n\nAusgehend von der PT2 lässt sich die Aufgabe formulieren, ein alternatives Ventil zur Kontrolle der automatischen Rückführung des Hydraulikkolbens vorzuschlagen. Die Aufgabe gemäss Absatz [0004] des Klagepatents scheint ausgehend von der PT2 nicht angemessen.\n\nGrundsätzlich würde der Fachmann bei dieser Fragestellung durchaus\ndas Dokument EP '788 hinzuziehen, denn es betrifft eine gattungsgleiche\nVorrichtung wie die PT2, stammt also aus dem gleichen technischen Gebiet wie die PT2.\n\nWie oben bereits dargelegt, offenbart die EP '788 ein reines Sicherheitsventil, das bei Überschreiten des zugelassenen Maximaldrucks kurzzeitig\nöffnet. Dass das Ventil nach dem Öffnen geöffnet bleibt, bis der Hydraulikkolben in seine Ausgangsstellung zurückgefahren ist, ist dem Dokument weder explizit zu entnehmen, noch gibt es Hinweise, dass das dortige Ventil so ausgelegt werden könnte, dass diese Funktionalität gegeben ist.\n\nAusgehend von der PT2 kann der Fachmann deshalb nicht ohne erfinderisches Zutun erkennen, wenn er die EP '788 hinzuzieht, dass das Ventil\nder EP '788 in Bezug auf Federkräfte, Kolbenquerschnitte und Durchflussquerschnitte so ausgelegt werden könnte, dass es als Ersatz für das\nVentil der PT2 mit gleicher Funktionalität überhaupt in Frage käme. Nur\nrückschauende Betrachtungsweise könnte zu diesem Schluss verleiten,\ndiese Betrachtungsweise ist aber verboten.\n\nSeite 43\nO2013_006\n\nGeht man von der EP '788 aus, lässt sich als Aufgabe formulieren, dass\neine alternative Bauweise gesucht wird, funktionssicherer und handhabungstechnisch verbesserte im Vergleich zum Stand der Technik (vgl. Absatz [0004]), etwas spezifischer wohl sogar eine Konstruktion mit einer alternativen Realisierung für die Rückführung des Hydraulikkolbens in die\nAusgangsstellung.\n\nWenn der Fachmann für die Lösung dieser Aufgabe mit der PT2 kombiniert, was wegen der Gattungsgleichheit wohl ohne erfinderisches Zutun\ngeschieht, dann würde er erkennen, dass das Ventil der PT2 geeignet\nwäre, eine alternative Realisierung für die Rückführung des Hydraulikkolbens in die Ausgangsstellung bereit zu stellen. Er würde dann aber einfach das Ventil der PT2 in die Konstruktion der EP '788 zusätzlich einbauen oder das Ventil der EP '788 ersetzen durch das Ventil der PT2.\nWorauf er aber nicht käme, ohne erfinderisch tätig zu werden, ist das\nVentil der EP '788 so auszulegen, dass es die Funktion des Ventils der\nPT2 bereitstellt.\n\nIm Gegensatz zum Fachrichtervotum kommt entsprechend der Spruchkörper zum Schluss, dass der Subeventualantrag neu und erfinderisch\nist.\n\n4.2.5 Demnach ist auf die weiteren Eventualanträge nicht mehr einzugehen.\n\n5. Zusammenfassend ist somit Patentanspruch 1 des schweizerischen\nTeils des europäischen Patents EP 0 944 937 B1 wie folgt einzuschränken (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Anspruch kursiv):\n\n\"Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil\n(24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu\ndem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit\nvon einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines\nRücklaufventils (1) dadurch gekennzeichnet, dass das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der\nÖffnungsstellung gehalten ist und dass das Rücklaufventil (1) aus einem Ventilkolben (3) besteht, wobei der Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfläche (4,5)\nausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im\nHinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist, wobei die durch den\nBohrungsdurchmesser einer mit dem Druckraum (6) verbundenen Bohrung (7)\n\nSeite 44\nO2013_006\n\n"}