{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nBeim Subeventualantrag werden zusätzlich die folgenden, angeblich der\nBeschreibung im Absatz [0007] aufgeführten Merkmale der erteilten Anspruchsfassung von Anspruch 1 hinzugefügt:\n\n5‘ das Rücklaufventil (1) besteht aus einem Ventilkolben (3)\n\n5.1‘ der Ventilkolben (3) ist mit einer Ventilkolbenfläche (4,5) ausgebildet\n\nSeite 40\nO2013_006\n\n5.2‘ eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche ist im Hinblick auf den\ngewünschten Maximaldruck ausgelegt\n\n5.3‘ die durch den Bohrungsdurchmesser einer mit dem Druckraum (6) verbundenen Bohrung (7) wirksame kleinere Teilkolbenfläche ist im Zuge der Verpressung mittels des hydraulischen Pressgerätes (2) von dem Öl beaufschlagt\n\n5.4‘ bei Überschreiten einer durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierten Höhe des Öldrucks wird der Ventilkolben (3) des Rücklaufventils (1) über die Teilkolbenfläche aus dem Dichtsitz angehoben\n\n5.5‘ wonach eine wesentlich grössere Kolbenflache in Wirkung tritt\n\n5.6‘ wobei weiter das Rücklaufventil (1) in dieser Stellung mit einem wesentlich\nniedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlusslage arbeitet, da der Begrenzungsdruck in dieser Stellung nicht mehr durch die Teilkolbenfläche definiert\nist, sondern vielmehr durch die Gesamtoberfläche des als Längsschieberkolben\nausgebildeten Ventilkolbens (3)\n\n5.7‘ der Ventilkolben (3) verbleibt über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) infolge des auf den Ventilkolben einwirkenden Öldruckes in der\nÖffnungsstellung.\n\nDie Hinzufügung dieser Merkmale ist unter dem Titel der Klarheit nicht zu\nbeanstanden: dem Fachmann ist klar, dass, obwohl es heisst \"das Rücklaufventil (1) besteht aus einem Ventilkolben\", dies nicht im strengen\nSinne heissen kann \"besteht ausschliesslich aus einem Ventilkolben\",\ndenn ein Ventil kann nicht allein aus einem Ventilkolben bestehen. Auch\ndie weiteren Merkmale präzisieren den Gegenstand widerspruchslos in\nklarer und nachvollziehbarer Weise.\n\nDie Hinzufügung dieser Merkmale ist auch unter dem Titel der Stützung\nauf die ursprünglich eingereichten Unterlagen und das erteilte Patent\nnicht zu beanstanden, denn eine vollständige Stützung findet sich im allgemeinen Zusammenhang im Klagepatent in Absatz [0007] (insbesondere Spalte 2, Zeilen 22-53, wo die eingefügten Merkmale als funktionale\nEinheit dargestellt sind) und in den ursprünglich eingereichten Unterlagen\nauf den S. 4-6.\n\nDie Merkmale 5' sowie 5.1' entsprechen den im Rahmen des Eventualantrags hinzugefügten Merkmalen und sind aus den oben angegebenen\nGründen in der Vorbenutzung PT2 offenbart.\n\nDie durch den Bohrungsdurchmesser einer mit dem Druckraum verbundenen Bohrung (Durchgangsbohrung unterhalb der Kugel in der oben\n\nSeite 41\nO2013_006\n\nangegebenen Figur) wirksame kleinere Teilkolbenfläche (der in die\nDurchgangsbohrung eingreifende Oberflächenbereich der Kugel) ist auch\nbei PT2 im Zuge der Verpressung mittels des hydraulischen Pressgerätes\nvon dem Öl beaufschlagt. Damit ist Merkmal 5.3' offenbart.\n\nBei Überschreiten einer durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierten\nHöhe des Öldrucks wird der Ventilkolben (Steuerkegel) des Rücklaufventils der PT2 über die Teilkolbenfläche (Kugel) aus dem Dichtsitz angehoben, womit Merkmal 5.4' offenbart ist.\n\nDanach tritt bei PT2 eine wesentlich grössere Kolbenfläche in Wirkung,\nnamentlich der untere scheibenförmige Bereich des Steuerkegels, damit\nist Merkmal 5.5' offenbart.\n\nBei PT2 arbeitet das Rücklaufventil in dieser Stellung mit einem wesentlich niedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlusslage, da der Begrenzungsdruck in dieser Stellung nicht mehr durch die Teilkolbenfläche\ndes oberen Ventilkolbens definiert ist, sondern vielmehr durch den Druckabfall über der unteren axialen Drosselöffnung im unteren Ventilkolben. In\nden Merkmalen 5.'-5.7' wird jeweils in bestimmter Form von einem Ventilkolben gesprochen. Selbst wenn ein Ventil als Ganzes mehrere Ventilkolben aufweist, was durch den Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen\nwird, so ist doch die Formulierung der Merkmale 5.'-5.7' so zu verstehen,\ndass dabei immer auf den gleichen Ventilkolben Bezug genommen wird.\nDamit wird, wenn man den oberen Kolben der PT2 als Ventilkolben nach\nden Merkmalen 5'-5.7' betrachtet, das Merkmal 5.6' nicht verwirklicht.\nNach der Öffnung bestimmt die Gesamtoberfläche des oberen Ventilkolbens der PT2 den Begrenzungsdruck nicht, denn der obere Kolben fällt\nkurz nach dem Öffnen wieder in die Schliesslage zurück, womit dessen\ngrosse Kolbenfläche nicht mehr wirksam ist. Das Ventil bleibt bei niedrigerem Begrenzungsdruck für den Rückfluss und das Rückstellen über\nden gesamten Weg des Hydraulikkolbens nicht wegen des oberen Ventilkolbens offen, sondern wegen der nach oben verschobenen Stellung des\nunteren Ventilkolbens und wegen des durchflussbestimmten Druckabfalls\nüber dessen Drosselöffnung.\n\nMerkmal 5.7' wird ebenfalls durch die PT2 nicht verwirklicht, denn wenn\nder obere Ventilkolben der PT2 als Ventilkolben nach den Merkmalen 5'-\n5.7' betrachtet wird, dann verbleibt dieser nicht über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens infolge des auf den Ventilkolben einwirkenden Öldruckes in der Öffnungsstellung. Der obere Ventilkolben fällt\n\nSeite 42\nO2013_006\n\n"}