{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nTatsächlich ist es nämlich so, dass, nimmt man den Ansatzpunkt des Urteils, der sich im Lichte der Absätze [0015] und [0016] des Klagepatents\ntatsächlich vertreten lässt, ein Überdruckventil an sich bekannt war und\nein einfaches Rücklaufventil ebenfalls, die einfache Kombination dieser\nbeiden noch nicht zum erfindungsgemässen Gegenstand führt. Ordnet\nman einfach sowohl ein Überdruckventil als auch ein Rücklaufventil in einer solchen Anordnung parallel an, so ergibt sich noch nicht der erfindungsgemässe Gegenstand.\n\nDies unter anderem deswegen, weil Überdruckventil und Rücklaufventil\nnun eben genauso miteinander gekoppelt werden müssen, dass das\nÜberdruckventil, wenn es aufgeht, und nur dann, das Rücklaufventil\nebenfalls aktiviert. Zudem muss das Rücklaufventil so eingestellt werden,\ndass es über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens offen\nbleibt und erst wieder schliesst, wenn dieser ganz zurückgefahren ist.\n\nGenau diese Kombination von Eigenschaften wird durch das Ventil der offenkundigen Vorbenutzung realisiert. Ob es sich dabei also um ein Ventil\nhandelt, welches wie in Figuren 1/2 des Klagepatents dargestellt nur einen einzigen Kolben aufweist, oder wie in Figur 6-8 dargestellt um eine\nkomplexere Konstruktion, bei welcher zusätzlich manuell ausgelöst werden kann, oder eben auch um eine Konstruktion, in welcher im Rahmen\neines einzigen Ventils die Funktionen Überdruck und Rücklauf auf zwei\nverschiedene aber miteinander genau im erfindungsgemässen Sinne kooperierende, in Serie angeordnete Elemente aufgeteilt ist, spielt keine\nRolle.\n\nEntsprechend ändert die Aussage im Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 8. November 2013 nichts.\n\nSeite 37\nO2013_006\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Konstruktion PT2 mit der\nSeriennummer 95112060 neuheitsschädlich ist und das Patent im Umfang des Hauptantrags zu widerrufen ist.\n\n4.2.3 Eventualantrag\n\nAnspruch 1 dieses Antrags stützt sich hinsichtlich der in Bezug auf den\nerteilten Anspruch hinzugefügten Merkmale auf Anspruch 2 des erteilten\nPatents und findet sich auch als Anspruch 2 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Zudem handelt es sich offensichtlich um eine Einschränkung.\n\nDie Klägerin macht geltend, der Anspruch sei nicht klar, weil ein Rücklaufventil nicht als Ventilkolben ausgebildet sein könne, sondern auch\nnoch andere Merkmale umfassen müsse. Sie macht dabei geltend, dass\ndie Frage der Klarheit wie in der Praxis des europäischen Patentamts bei\nÄnderungen des Patents überprüft werden müsse.\n\nDiese Frage ist Gegenstand der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unter der Nummer G3/14.4 In dieser wurde die übliche Praxis bestätigt, dass, wenn abhängige Ansprüche\nvollständig in einen unabhängigen Anspruch aufgenommen werden, was\nhier der Fall ist, die Frage der Klarheit nicht noch einmal aufgebracht\nwerden kann, weil eigentlich nur ein Anspruch gestrichen wird und ein bereits vorher erteilter und bestehender (der abhängige) ausformuliert wird\n(vgl. Nr. 80 auf S. 85 der Entscheidung G3/14).\n\nDie Frage kann aber offen bleiben, denn in Bezug auf die Auslegung dieses Merkmals ist die Sichtweise, die das deutsche Bundespatentgericht\nin der Entscheidung vom 3. Dezember 2014 in 5.3 äussert, richtig: Die\nFormulierung, dass das Rücklaufventil als Ventilkolben ausgebildet ist,\nstellt der Fachmann gedanklich unmittelbar dahingehend richtig, dass das\nRücklaufventil einen Ventilkolben aufweist. Entsprechend liegt hier kein\nMangel an Klarheit vor, unabhängig von der Frage, ob Klarheit überhaupt\nüberprüft werden muss.\n\nDie zusätzlich hinzugefügten Merkmale ändern aber nichts daran, dass\ndie Vorbenutzung PT2 auch für einen derartig eingeschränkten Anspruch\nneuheitsschädlich ist. Der in der unten angegebenen Darstellung als oberer Ventilkolben bezeichnete Körper verfügt an der Unterseite über eine\nkreisscheibenförmige Erweiterung, die in einem zylindrischen Hohlraum\n\n4 Entscheidung G3/14 vom 24. März 2015.\n\nSeite 38\nO2013_006\n\ngeführt ist und in der Mitte eine Kugel eingelagert hat, die nach unten\nvorsteht:\n\nEs ist zwar richtig, dass – wie die Beklagte ausführt – dieser Vorsteuerkegel am Ende bei Verschiebung durch den Öldruck von unten nach oben\netwas seitlich verkippt, weil die Spitze dieses Körpers in den exzentrischen konischen Bereich eingreift, aber zumindest am Anfang verschiebt\nsich auch dieser Körper axial und wirkt auch wie ein Kolben. Andernfalls\n\nSeite 39\nO2013_006\n\nwürde nämlich der Körper gar nicht weiter nach oben verkippend verschoben, wenn die Kugel einmal die enge Durchlassöffnung freigegeben\nhat.\n\nDamit ist die Konstruktion der Vorbenutzung neuheitsschädlich, denn das\nRücklaufventil verfügt über einen Ventilkolben mit einer Ventilkolbenfläche, und eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche (der Bereich der Kugel) ist im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt, analog zur im Klagepatent beschriebenen Konstruktion, wo die\nTeilkolbenfläche durch die mit dem Bezugszeichen 4 bezeichnete spitzkegelige Nadelspitze umgesetzt ist (vgl. Figur 1 des Klagepatents):\n\nDamit ist Anspruch 1 gemäss Eventualantrag nicht neu im Lichte der Vorbenutzung PT2.\n\n4.2.4 Subeventualantrag\n\n"}