{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nEin Ventil ist normalerweise nicht einfach nur ein einziges Element, sondern eine Kombination von verschiedenen Elementen. Dies insbesondere\nauch im Zusammenhang mit der Erfindung des Klagepatents (vgl. Figur\n1) wo es wenigstens einen Kolben, einen diesen umschliessenden Hohlzylinder, eine Nase am Kolben sowie eine Rückstellfeder für den Kolben\ngibt, die in ihrer gesamten Kombination dann das eigentliche Rücklaufventil ausmachen. Obwohl in den Figuren 3-8 kein Rücklaufventil genau\nwie in der offenkundigen Vorbenutzung PT2 dargestellt wird, so zeigen\ndiese Zeichnungen dennoch, dass das Rücklaufventil auf jeden Fall mehrere Elemente aufweisen kann.\n\nAnspruch 1 ist im vorliegenden Fall breit formuliert, das Rücklaufventil\nwird nur charakterisiert als – als Ganzes – selbsttätig ansprechend und\neben durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten\nRückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten.\n\nEs gibt keine Einschränkung, dass diese Funktion durch ein einzelnes\nVentilelement, wie beispielsweise einen einzigen Zylinder, wahrgenommen werden muss, oder dass ausgeschlossen wird, dass verschiedene\nElemente nur als gesamtes betrachtet diese Funktion wahrnehmen. Diese weiteren Spezifikationen finden sich erst in abhängigen Ansprüchen\nund beispielsweise in [0007] auf Zeile 26 werden solche Zusatzmerkmale\nnur als bevorzugt angegeben.\n\nEntsprechend ist die Gesamtheit des Bauelements, wie es in act. 1_26\nder Vorbenutzung angegeben ist, grundsätzlich als Rücklaufventil zu bezeichnen und ist ein solches im Sinne des Anspruchs. Die Kombination\nder einzelnen Elemente in diesem Ventil führt, das ist unstrittig, dazu,\ndass die Kombination dieser Elemente durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der\nÖffnungsstellung gehalten wird. Zudem ist die Kombination dieser Elemente, auch das ist unstrittig, selbsttätig ansprechend.\n\nDamit ist die offenkundige Vorbenutzung PT2 eine neuheitsschädliche\nVorwegnahme.\n\nDie Beklagte macht geltend, dass die Öffnungsstellung diejenige sei, in\nwelcher sich das Ventil beim Ansprechen befinde, und dass das Ventil\nanspruchsgemäss durch den Druck des zurücklaufenden Öls genau in\ndieser Öffnungsstellung (und nicht in einer anderen Stellung) über den\ngesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens gehalten werde. Bei dieser\n\nSeite 35\nO2013_006\n\nAuslegung wäre es jedoch ausgeschlossen, dass sich im Ventil nach dem\nAuslösen desselben während des gesamten Rückstellwegs des Hydraulikkolbens irgendetwas bewegt. Diese Auslegung vermag schon deshalb\nnicht zu überzeugen, da auch im Ausführungsbeispiel gemäss Klagepatent der Ventilkolben 3 während des Rückstellwegs des Hydraulikkolbens\nnicht stationär bleibt. Da der Druck des Öls mit der zunehmenden Entspannung der Feder 10 des Hydraulikkolbens 9 absinkt, entspannt sich\nauch die Feder 8 des Ventilkolbens zunehmend und der Ventilkolben bewegt sich kontinuierlich gegen seine Verschlussstellung hin, so dass auch\nin den Ausführungsbeispielen gemäss Klagepatent in der Öffnungsstellung eine Komponentenbewegung stattfindet.\n\nMit Eingabe vom 4. Dezember 2013 hat die Beklagte ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. November 2013 eingereicht. In diesem geht\nes um die Frage der Patentverletzung, und nicht eigentlich um die Frage\nder Rechtsbeständigkeit, im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren.\nDennoch soll auf die beiden von der Beklagten herangezogenen Textstellen kurz eingegangen werden:\n\nDie Beklagte nimmt Bezug auf die Diskussion des parallelen Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Bundespatentgericht in diesem Entscheid.\nDie dort angeführte Textstelle von S. 25 des genannten Entscheides bezieht sich ausdrücklich auf die Frage der Relevanz der EP '788 als Stand\nder Technik und erübrigt sich im Lichte der inzwischen ergangenen Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts. Diesbezüglich sei auf\ndie oben geführte Diskussion zum Urteil des deutschen Bundespatentgerichts verwiesen.\n\nBezugnehmend auf die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung\nwird auf S. 14 des genannten Entscheides hingewiesen. Dort heisst es,\ndass die Lösung nach dem Klagepatent darin bestehe, die Funktionen eines Überdruck-/Überlastventils und eines Rücklaufventils in dem einheitlichen Bauteil des Rücklaufventils zu verknüpfen. Die Beklagte zieht daraus den Schluss, dass anspruchsgemäss nur ein \"eigenständiges\" Ventil\nsein kann, nicht aber, wenn es für diese beiden Funktionen zwei separate\nElemente braucht.\n\nDazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar im Verfahren in Mannheim offenbar die offenkundige Vorbenutzung ebenfalls ins Verfahren eingebracht wurde, aber in der Entscheidung vom 8. November 2013 gar keine\nBerücksichtigung gefunden hat (vgl. S. 25 letzter Absatz sowie S. 26 erster Absatz, wo die offenkundige Vorbenutzung ausdrücklich nicht zuge-\n\nSeite 36\nO2013_006\n\nlassen wird), insbesondere nicht in der von der Beklagten herangezogenen Textstelle im Urteil.\n\nEntsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die\nTextstelle auf S. 14 im Hinblick auf das Ventil der offenkundigen Vorbenutzung so formuliert wurde.\n\nZudem bedeutet diese Aussage im Urteil keineswegs, dass ein erfindungsgemässes Rücklaufventil einteilig sein muss und nur ein Element\naufweisen darf.\n\n"}