{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\n Ce clapet 18 peut être actionné soit éventuellement de manière automatique\n(ressort taré), soit par la manœuvre d‘un levier 20 en forme de gâchette, de\nfaçon à commander la rétraction du piston 4 du vérin en vidant le corps 1‘ par\nun circuit de décharge schématisé en 21, le fluide retournant alors vers le réservoir 16.\n\nDie Frage ist also, was unter einem automatischen Auslösen dieses Ventils mit einer tarierten Feder zu verstehen ist.\n\nDiesbezüglich kann aufgrund des ausdrücklichen Verweises in dieser\nTextstelle (\"De manière connue\") sicherlich auch das in der EP '788 in der\nEinleitung in Spalte 1:8-13 erwähnte Dokument FR 8406346, Publikationsnummer FR 2 563 291 hinzugezogen werden. Hierbei handelt es sich\num eine zehn Jahre ältere Anmeldung der gleichen Anmelderin wie der\nEP '788 mit den gleichen Erfindern. In diesem Dokument wird im Zusammenhang mit der im wesentlichen gleichen Ventilkonstruktion mit der Ven-\n\nSeite 32\nO2013_006\n\ntilfeder 18 gemäss der unten im entscheidenden Ausschnitt wiedergegebenen Figur 1:\n\netwas detaillierter erläutert wie folgt (vgl. S. 4:19-27):\n\nUn clapet de décharge 17 retenu sur son siège par un ressort taré 18 est interposé sur une canalisation 15 mettant en communication la canalisation de refoulement 5 avec le réservoir 3. Le clapet 17 est soulevé de son siège pour libérer le\npassage du fluide, soit automatiquement lorsque la pression hydraulique dépasse le tarage du ressort 18, jouant alors le rôle de sécurité pour éviter la détérioration du cylindre, soit sous l'action d'un levier 20 manœuvré manuellement\n(flèche F3) pour obtenir la rétraction du piston en cours de travail ou à la fin du\ntravail.\n\nEs geht also bei diesem Ventil um eine Sicherheitsmassnahme, und damit um ein reines Überdruckventil, wie es im Klagepatent in [0003] im Zusammenhang mit dem bekannten Stand der Technik beschrieben wird.\n\nWie oben erwähnt, sind für die erfindungsgemässe Wirkung und Einstellung des Ventils eine Vielzahl von Parametern, namentlich wenigstens die\nFederkraft der Rückstellfeder, die Querschnittsfläche des Hydraulikkolbens, die Strömungsquerschnittsfläche des durch das Ventil gesperrten\nKanals zum Ventil, die Querschnittsfläche des Hydraulikkolbens des Ventils und die Konstante der Rückstellfeder des Hydraulikkolbens des Ventils massgeblich. Ebenfalls entscheidend ist dabei, wie die Kennlinie der\nFedern ist. Es macht z.B. einen erheblichen Unterschied, ob die Federn\nim beanspruchten Bereich idealisiert konstantes Verhalten zeigen (Federkraft unabhängig vom Federweg), oder ob sie ein anderes Verhalten zeigen, z.B. die Kraft abnimmt für grösseren Federweg.\n\nSeite 33\nO2013_006\n\nIn der EP '788 wird nur von einer automatischen Auslösung gesprochen.\nAus der Figur lassen sich keine Strömungsquerschnitte ableiten, so wissen wir z.B. nicht, ob der Kanal zum Ventil ein zylindrischer Kanal oder\nein langer Schlitz ist, etc. Automatisch im Sinne der EP '788 heisst also\nnur mit Sicherheit, dass bei einem bestimmten Druck, der über die tarierte\nFeder des Ventils eingestellt ist, das Ventil auslöst. Ob das Ventil unmittelbar nach dem Öffnen nach dem dadurch ausgelösten Druckabfall\ngleich wieder in den verschlossenen Zustand fällt oder nicht, kann nicht\ngesagt werden. Es kann auch nicht gesagt werden, unter welchen Bedingungen und wann das Ventil, wenn es nicht gleich wieder schliesst, dann\nschliesst. Dem Dokument kann damit auf den ersten Blick Merkmal 4.1,\nsicher aber nicht Merkmal 4.2 entnommen werden, wenn man der oben\nangegebenen Auslegung folgt, dass unter dem gesamten Rückstellweg\ngemäss Merkmal 4.2 eine Rückführung des Hydraulikkolbens in die Ausgangsstellung zu verstehen ist.\n\nDamit liegt, hierin ist der Beurteilung der Beschwerdekammer zu folgen,\nNeuheit vor, denn nur was unmittelbar eindeutig einem Dokument entnommen werden kann, kann für einen beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich sein.\n\nNeuheit im Lichte der offenkundigen Vorbenutzung PT2:\n\nEs ist nicht streitig, dass der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung PT2 die Merkmale des Oberbegriffs beinhaltet. In technischer Hinsicht streitig, d.h. ob ein technischer Gegenstand offenbart wurde, der\nneuheitsschädlich sein könnte, ist auch nicht die Frage, ob der gesamte\nVentilmechanismus die Funktion aufweist, dass, wenn das Ventil einmal\ngeöffnet wurde, der Hydraulikkolben wieder über den gesamten Rückstellweg zurück verschiebt. Damit ist nur streitig, ob die Ventilkonstruktion\nwie dargestellt in der technischen Zeichnung gemäss act. 1_26 ein\nselbsttätig ansprechendes Rücklaufventil im Sinne von Merkmal 4.1 ist,\nwelches durch den Druck des zurücklaufenden Öls in der Öffnungsstellung gehalten ist.\n\nDie Frage reduziert sich letzten Endes darauf, ob das Rücklaufventil gemäss Anspruch 1 so ausgelegt wird, dass es ein einziges Element sein\nmuss, oder ob auch eine Kombination von verschiedenen Elementen, die\nin ihrer gesamten Wechselwirkung die anspruchsgemässe Funktion erfüllen, als Rücklaufventil gemäss Anspruch gelten kann.\n\nSeite 34\nO2013_006\n\n"}