{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nEs ist auch denkbar, den Hydraulikkoben 9 lediglich partiell zurückfahren zu lassen. Hierzu wird die Rückstellfeder 10 so ausgelegt, dass ihre Kraft in einer vorbestimmten Stellung innerhalb des Arbeitshubs des Hydraulikkolbens 9 nicht\nmehr ausreicht, das Rückstellventil offenzuhalten.\n\nIm Lichte der Aufgabe, die sich das Klagepatent selber setzt, und im Lichte der im Zusammenhang mit dem Stand der Technik beschriebenen\nNachteile kann die Auslegung dieser Textstellen nur so sein, dass der\nFachmann darunter versteht, dass auch in diesem Fall die Rückstellung\ndes Hydraulikkolbens zwar nicht bis zu einem mechanischen Anschlag\naber auf jeden Fall doch so weit zurück erfolgt, dass das Gerät anschlies-\n\nSeite 29\nO2013_006\n\nsend wieder für den nächsten Arbeitszyklus zur Verfügung steht. Es wird\neben der gesamte Rückstellweg bis zur Offenstellung durchlaufen, das\nmuss aber nicht notwendigerweise bis zum mechanischen Anschlag sein,\nsondern kann auch etwas davor liegen.\n\nEine Auslegung dieser Textstellen in [0008] und [0020] des Klagepatents,\ngemäss welcher für diese Variante der Rückstellweg auch \"beliebig kurz\"\nsein kann, mag zwar bei isolierter Betrachtung dieser beiden Textstellen\ntheoretisch möglich sein, macht aber im Lichte des Gesamtzusammenhangs für den Fachmann keinen Sinn, denn eine solche Lösung wäre offensichtlich im Stand der Technik, der im Klagepatent selber beschrieben\nwird (Überdruckventil aus [0003]), würde die im Zusammenhang mit der\ngestellten Aufgabe formulierte Zielsetzung, dass nach Auslösen des Ventils automatisch die Ausgangsstellung erreicht wird, nicht erfüllen, und\norientierte sich auch nicht am Wortlaut dieses Merkmals, wo doch ausdrücklich vom \"gesamten Rückstellweg\" gesprochen wird.\n\nDie diesbezügliche Auslegung des Urteils des deutschen Bundespatentgerichts scheint somit zu sehr am formalen und isolierten Wortlaut dieser\nTextstellen orientiert und im Gesamtzusammenhang nicht zutreffend.\n\nSomit muss unter dem gesamten Rückstellweg ein Rückstellweg verstanden werden, der nicht beliebig klein sein kann, sondern die Vorrichtung wieder zurück in ihre Ausgangsstellung für den nächsten Arbeitszyklus bringt.\n\n4.2.2.3 Neuheit\n\nDie Klägerin macht mangelnde Neuheit im Lichte zweier Dokumente geltend,\n\n– im Lichte der EP 0 636 788 A1, sowie\n\n– im Lichte der offenkundigen Vorbenutzung durch Verkauf des hydraulischen Presswerkzeugs PT2 der Klägerin.\n\nNeuheit gegenüber der EP 0 636 788 (EP '788):\n\nDiese Frage ist bereits in der rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19. Juni 2007 behandelt worden, wo Neuheit gefunden wurde.\n\nSeite 30\nO2013_006\n\nAuf der anderen Seite kommt das deutsche Bundespatentgericht in seiner vorläufigen Stellungnahme insbesondere nach Berücksichtigung der\nAbsätze [0019] und [0020] des Klagepatents zum Schluss, dass keine\nNeuheit gegenüber der EP '788 gegeben ist.\n\nIn der Begründung des deutschen Bundespatentgerichts wird dann mangelnde erfinderische Tätigkeit gefunden (vgl. Gründe 6.4). Dabei sind die\nim Urteil festgehaltenen Überlegungen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. So wird gesagt, dass der Entgegenhaltung zwar nichts über die\nhydraulische Auslegung des Rücklaufventils entnommen werden könne,\ndass aber bei der Überlegung, wie der in dieser Druckschrift angegebene\nautomatische Rücklauf zustande kommen könne, der Fachmann zu dem\nErgebnis gelange, dass das Rücklaufventil durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in\nder Öffnungsstellung gehalten sei. Damit wird gesagt, dass Merkmal 4.2\nzwar in der Entgegenhaltung nicht ausdrücklich offenbart ist, aber implizit\nvorliegen muss. Damit sollte eigentlich auf mangelnde Neuheit erkannt\nwerden (vgl. beispielsweise Richtlinien für die Prüfung beim europäischen\nPatentamt, Teil G, Kapitel VI-2). Auf die Begründung des deutschen Bundespatentgerichts abzustellen scheint deshalb nicht vertretbar.\n\nDie EP '788 offenbart unstrittig die Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Klagepatents, d.h. strittig sind nur die Merkmale 4.1 und 4.2,\nd.h.\n\n4.1: ob das Rücklaufventil (1) selbsttätig ansprechend ist, und\n\n4.2: ob es so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der\nÖffnungsstellung gehalten ist.\n\nVgl. für die folgende Diskussion Figur 1 von EP '788:\n\nSeite 31\nO2013_006\n\nUnstrittig offenbart das Dokument im Rahmen des in Figur 1 dargestellten\nAusführungsbeispiels eine Konstruktion, bei der das Rücklaufventil 18\nmanuell über den Hebel 20 aktiviert wird/werden kann.\n\nStrittig ist, genau wie im Verfahren vor dem EPA, die Interpretation einer\nentscheidenden Textstelle in diesem Dokument, namentlich in Spalte 3,\nZeilen 42-51, wo es heisst:\n\nDe manière connue, le dispositif est également pourvu d‘un clapet de décharge 18 retenu sur son siège par un ressort 19.\n\n"}