{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nDie Klägerin beruft sich diesbezüglich auf technische Zeichnungen namentlich auf act. 1_24 und act. 1_26, wobei es sich dabei um zwei technische Zeichnungen mit darauf vermerktem Datum vom 10. Januar 1995\nrespektive 6. Januar 2005 handelt. Dies in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch PT2-H gemäss act. 1_12 vom 6. Januar 1996, also\nkurz vor dem Auslieferungszeitpunkt der Maschine 95112060. In der auf\nSeite 2 des Qualitätssicherungshandbuchs PT2-H gemäss act. 1_12 dargestellten technischen Zeichnung, die jener gemäss act. 1_24 entspricht,\nbezeichnet die Position 11 ein Schnappventil, das auf den Seiten 8 und\n12 ausdrücklich angesprochen wird. Dieses Schnappventil gemäss Position 11 wird auf Seite 4 des Qualitätssicherungshandbuchs nicht als Bauteil angegeben, welches bei einer Wartung zu ersetzen ist. Das Schnapp-\n\nSeite 24\nO2013_006\n\nventil 11 wird in zwei detaillierten technischen Zeichnungen auf den Seiten 7 und 11 des Qualitätssicherungshandbuchs dargestellt. Der Fachmann erkennt allein schon wegen der Dimensionierung, dass es sich dabei nur um ein Ventil handeln kann, wie es in der technischen Zeichnung\ngemäss act. 1_25 dargestellt ist. Weiter ergibt sich dies daraus, dass das\nVentil sowohl im Qualitätssicherungshandbuch PT2-H gemäss act. 1_12\nals auch in der technischen Zeichnung gemäss act. 1_25 als Schnappventil bezeichnet wird, dass auf Seite 20 des Qualitätssicherungshandbuchs der in der technischen Zeichnung gemäss act. 1_25 strukturell und\nfunktional erkennbare und mit Position 5 bezeichnete Not-aus-Knopf erwähnt wird, und insbesondere auch, dass aus dem Lieferschein gemäss\nact. 1_19 wiederum unter der Bezeichnung \"Schnappventil\" von der Klägerin im gleichen Zeitraum Ventile mit der Nummer DSVPZ-1L-4-14 ausgeliefert wurden, das heisst mit genau jener Nummer, die auch auf der\ntechnischen Zeichnung gemäss act. 1_26 aufgeführt wird.\n\nDie Dokumente act. 1_12, act. 1_19, act. 1_25 und act. 1_26 aus dem\nZeitraum kurz vor der Auslieferung zeigen folglich eine Ausstattung der\nMaschinen, die dem entspricht, wie die Maschine 95112060 heute ausgebildet ist. Damit ist bewiesen, dass die Maschinen der Klägerin generell\nkurz vor und die Maschine 95112060 spezifisch zum Auslieferungszeitpunkt so ausgestattet war, wie es heute bei der vorgelegten Maschine\n95112060 der Fall ist.\n\nDamit bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Maschine\n95112060 zum Auslieferungszeitpunkt gemäss act. 1_25 ausgebildet war\nund ein Schnappventil gemäss act. 1_26 aufwies.\n\nDie Beklagte behauptet angesichts des erkennbar der act. 1_26 entsprechenden Schnappventils beim bei der anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgelegten und demontierten Maschine, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass zum Auslieferungszeitpunkt ein anderes Ventil\neingebaut gewesen sei, und erst im Rahmen einer Wartung ein Ventil\ngemäss act. 1_26 eingebaut worden sei. Sie behauptet damit nur eine\nhypothetische Möglichkeit und trägt keine substantiierten konkreten\nGründe oder Indizien vor, die ernsthaft darauf schliessen liessen, dass in\ndiesem konkreten Fall das Gerät 95112060 im Auslieferungszeitpunkt anders ausgestattet gewesen war als gemäss den Dokumenten von damals\nund erst im Nachhinein auf jene Ausstattung umgearbeitet worden wäre.\nDie Hypothese scheint zudem wenig plausibel, da im Qualitätssicherungshandbuch das Schnappventil nicht als normalerweise bei der Wartung auszuwechseln beschrieben wird.\n\nSeite 25\nO2013_006\n\nDie Ausführungen der Beklagten an der Hauptverhandlung, in den verschiedenen Darstellungen des Schnappventils der Klägerin gebe es zum\nTeil leicht abweichende geometrische Ausgestaltungen, ändern daran\nnichts. Selbst die Beklagte macht nicht geltend, dass sich aufgrund dieser\nleichten Unterschiede auch funktionelle Unterschiede ergäben, die insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der technischen Übereinstimmung mit Anspruchsmerkmalen eine Rolle spielten.\n\n4.2 Patentnichtigkeit\n\n4.2.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents wurde ein\nFachrichtervotum von Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi eingeholt. Das\nFachrichtervotum kam zum Schluss, dass, sofern die offenkundige Vorbenutzung PT2 als bewiesen betrachtet wird, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachrichtervotums gestellte Subsubsubeventualantrag neu\nund erfinderisch sei, der Hauptantrag und die anderen Eventualanträge\nhingegen entweder nicht neu oder nicht erfinderisch seien.\n\nDer Spruchkörper schliesst sich dieser damaligen Beurteilung trotz der\ngefundenen Offenkundigkeit der Vorbenutzung PT2 nur teilweise an, und\nkommt zum folgenden Ergebnis:\n\n4.2.2 Hauptantrag\n\n4.2.2.1 Das Klagepatent hat einen unabhängigen Anspruch 1, aufgeschlüsselt gemäss Klägerin, wie folgt:\n\n1. Hydraulisches Pressgerät (2)\n1.1 mit einem Festteil (26) und\n1.2 einem Bewegungsteil (24), wobei\n2. das Bewegungsteil (24)\n2.1 durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26)\nbewegt wird\n2.2 und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellungzurückbewegbar ist, wobei\n3. die Rückbewegung\n3.1 in Abhängigkeit von einem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist\n3.2 durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1),\n\n"}