{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nPrioritätsdatum des Klagepatents ist der 5. Juni 1998. Die Klägerin behauptet als neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung u.a. einen\nVerkauf der PT2 Nr. 95112060 im Dezember 1995 an die R. Nussbaum\nAG. Die Beklagte bestreitet, dass eine offenkundige Vorbenutzung dargetan sei und auch – eventualiter – deren Relevanz.\n\nMit der Replik präzisierte die Klägerin: \"Die Klägerin hat zwischenzeitlich\nin Erfahrung gebracht, dass die Klägerin dieses Gerät PT2 mit der Fabrikationsnummer 95112060 im Dezember 1995 an ihre Kundin Nussbaum\nausgeliefert hat, welche das Gerät ihrerseits am 17. Juli 1996 an die heute noch in Zürich domizilierte Sanitärfirma Riedi & Co. AG verkauft hat.\nZum Nachweis überreicht die Klägerin einen Auszug aus der Datenbank\nder Fa. Nussbaum, in welcher sämtliche von der Fa. Nussbaum\n\n1 vgl. BGE 117 II 480, E. 1 sowie auch Rechtsprechung der Beschwerde-\n\nkammern des europäischen Patentamts I.C.1.9.9 respektive Richtlinien für die\nPrüfung G-IV, 7.2\n2 BGE 130 III 321 E. 3.2\n\nSeite 22\nO2013_006\n\nverkauften Geräte zu Wartungs- und Reparaturzwecken aufgelistet werden\" … \"Die Endabnehmerin, die Sanitärfirma Riedi & Co. AG, ist aus der\nRubrik 'Auftraggeberin' in Beilage 35, Auszug unten, unten links, ersichtlich. Der Eintrag des Kunden in die Datenbank der Fa. Nussbaum bzw.\ndessen Gültigkeit erfolgt im Zeitpunkt der Erstellung des Lieferscheins\nbzw. der Auslieferung des Geräts. Das Auslieferungsdatum des 17. Juli\n1996 ist deshalb aus der Rubrik 'Gültig ab' ersichtlich\".\n\nDie Beklagte sagte dazu in der Duplik: \"Zusammenfassend ist in KB 35\nlediglich ersichtlich, dass ein Presswerkzeug mit der Seriennummer\n95112060 in einer Datenbank der R. Nussbaum AG aufgeführt sein soll.\nWeder lässt sich daraus der technische Stand zum Zeitpunkt der angeblichen Auslieferung entnehmen, noch erscheint es plausibel, dass es sich\nbei der Rubrik 'gültig ab' um das Auslieferdatum handelt (wie wäre diesfalls die Rubrik 'gültig ab' zu verstehen?)\".\n\nMit der Stellungnahme zur Duplik erklärte die Klägerin die diesbezüglichen Bedenken für unbegründet und führte einen Zeugen dafür an, dass\ndas Datum in der Rubrik \"Gültig ab\" das Auslieferungsdatum sei.\n\n4.1.2 Die Klägerin muss zum Nachweis des Vorgangs der öffentlichen\nZugänglichmachung die von ihr behauptete Auslieferung vom 17. Juli\n1996 beweisen. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung\nüberzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei, wie erwähnt, nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen.3\n\nMit dem Dokument act. 32_35 ist dieser Beweis erbracht. Das Gerät ist\ndort mit der Seriennummer 95112060 grundsätzlich identifiziert. In der\nRubrik \"Gültig ab\" steht \"17.07.1996\". Dass dies das Auslieferungsdatum\nan den Kunden sein soll, ist dem Dokument nicht direkt zu entnehmen,\nzumal – wie die Beklagte richtig bemerkt und die Klägerin übergeht –\ndann die Rubrik \"Gültig bis\" erklärungsbedürftig wäre. Dort steht allerdings \"31.12.9999\", was offensichtlich kein ernstgemeintes Datum ist,\nsondern vielmehr der von der Stellenanzahl her höchstmögliche Wert für\ndiese Rubrik. Der Eintrag dürfte vorgenommen worden sein, weil diese\n\n3 BGE 130 III 321 E. 3.2\n\nSeite 23\nO2013_006\n\nRubrik vom System her wohl zwingend auszufüllen war (Pflichtfeld). Weil\nes ein \"bis\" Datum jedoch nicht gab, wurde als Platzhalter-Datum\n\"31.12.9999\" eingesetzt. Von daher könnte \"Gültig ab\" durchaus die Auslieferung betreffen. Das muss aber nicht weiter abgehandelt werden,\nsteht doch auf dem Dokument in der Rubrik \"in Betrieb ab\" ebenfalls\n\"17.07.1996\". Und das muss ohne weiteres als Auslieferungsdatum betrachtet werden. Oder – anders formuliert – wenn die Maschine ab\n17. Juli 1996 beim Kunden in Betrieb war, dann hatte er sie auch mindestens seit dann und damit war die Maschine ab diesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\n\nDamit hat die Klägerin den Auslieferungszeitpunkt 17. Juli 1996 der Maschine 95112060 bewiesen. Zweifel bestehen keine; v.a. keine dahingehend, dass die Auslieferung allenfalls später erfolgt sein könnte. Dafür\ngibt es nicht das geringste Indiz, auch nicht seitens der Beklagten. Weitere Dokumente oder Zeugen seitens der Klägerin sind für den Beweis entsprechend nicht nötig. Die Beklagte ihrerseits hat keine Gegenbeweismittel genannt.\n\n4.1.3 Hinsichtlich der Frage, wie das Gerät zum Auslieferungszeitpunkt in\ntechnischer Hinsicht beschaffen war, liegt die Behauptungs- und Beweislast ebenfalls bei der Klägerin.\n\nDie Klägerin behauptet, dass das Gerät so beschaffen gewesen sei, wie\nsie es anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Dezember 2013\ngezeigt habe und beruft sich auf einen Augenschein der Maschine. Mit\ndem Augenschein kann jedoch nur bewiesen werden, wie die Maschine\nzum Zeitpunkt des Augenscheins aussieht. Strittig ist aber, ob das Gerät\nbei der Auslieferung im Jahre 1996 ebenfalls so ausgesehen hat.\n\n"}