{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nZum \"Nachweis\" der Bedeutung der Fabrikationsnummer anhand eines\nNummernschlüssels berufe sich die Klägerin auf eine Reparaturanleitung,\nwelche vom 6. Februar 1996 datiere. Diese Reparaturanleitung sei nicht\ngeeignet, den Nummernschlüssel eines angeblich bereits 1995\nausgelieferten Produkts zu belegen. Es sei nicht dargetan, welche\nWerkzeuge zu welchem AusIieferungsdatum welchen technischen Stand\naufgewiesen haben sollten. Tatsächlich seien aber Änderungen\noffenkundig. Weder lege die Klägerin eine konkrete Auslieferung von\nProdukten dar, noch belege sie, wie die angeblich vorbenutzten Produkte\ntechnisch aufgebaut gewesen seien, noch, dass angebliche\nAuslieferungen ohne Geheimhaltungsvorbehalt erfolgt seien. Ebenso\nfehle ein konkretes Datum einer Auslieferung. Allein schon aus diesen\nGründen sei die Klage abzuweisen.\n\nDer Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung weise zwei\nunterschiedliche, jeweils nur eine bestimmte Funktion erfüllende Ventile\nauf, von welchen keines zugleich (i) selbsttätig ansprechend und (ii) so\nausgebildet sei, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über\nden gesamten Rückstellwert des Hydraulikkolbens in der 0ffnungsstellung\ngehalten sei. Das \"obere Ventil“ werde nicht durch den Druck des\nzurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des\nHydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten. Das demgegenüber\n“untere“ Ventil, das als Schieberventil arbeite, spreche nicht selbsttätig\nan. Weder das obere noch das untere Ventil wiesen zugleich, wie es der\n\nSeite 20\nO2013_006\n\nAnspruch 1 fordere, die Merkmale für das Ventil auf, selbsttätig\nansprechend zu sein und so ausgebildet zu sein, dass es durch den\nDruck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des\nHydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten sei.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents beruhe auch auf\nerfinderischer Tätigkeit. Die WO 97/10908 sei bereits als Anlage D3 im\noben genannten Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt\nberücksichtigt worden. Ein Pressgerät gemäss WO 97/10908 weise\nunstreitig kein Rücklaufventil auf, das selbsttätig ansprechend sei und\ndurch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten\nRückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten sei.\nWenn die Klägerin meine, der Fachmann hätte Veranlassung gehabt, das\nelektromechanische Rückflussventil der WO 97/10908 durch ein rein\nhydraulisches Rückflussventil zu ersetzen, da dieses unabhängig von\neiner Stromversorgung arbeiten würde, so übersehe die Klägerin, dass\nbis zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents kein rein hydraulisches\nRückflussventil bekannt war, das auch in der gewünschten Weise einen\nnur teilweisen Rücklauf des Hydraulikkolbens ermöglicht hätte. Vielmehr\nmusste der Fachmann davon ausgehen, dass dies nur mit der in WO\n97/10908 beschriebenen elektromotorischen Betätigung möglich sei.\n\nVor dem Hintergrund der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit von\nAnspruch 1 des Klagepatents erübrige sich eine Prüfung der\nRechtsbeständigkeit der abhängigen Ansprüche 2 bis 24. Allerdings seien\nauch die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 24 geeignet,\nAnspruch 1 zusätzlich Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu verleihen.\n\n3.6 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend insoweit\neinzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1 Offenkundige Vorbenutzung\n\n4.1.1 In Bezug auf die offenkundige Vorbenutzung ist zu unterscheiden\nzwischen dem tatsächlichen Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung des Gegenstands und der Frage, ob der öffentlich zugänglich gemachte Gegenstand technisch das offenbart, was beansprucht wird.\n\nDamit eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, muss erstellt sein,\nwer welchen konkreten technischen Gegenstand zu welchem Zeitpunkt\n\nSeite 21\nO2013_006\n\nvor dem Prioritätsdatum unter welchen Bedingungen wem zugänglich\ngemacht hat.1\n\nDies bedeutet, dass eine im Wesentlichen zweifelsfrei miteinander im\neindeutigen Zusammenhang stehende Kette von substantiierten Behauptungen und gegebenenfalls zugehörigen Beweismitteln erforderlich ist,\nwelche diese Tatbestandsmerkmale in Kombination nachweisen. Es muss\nalso im Bestreitungsfall ein individuell konkreter tatsächlicher Vorgang\nnachgewiesen werden. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt\nwerden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende\nZweifel als leicht erscheinen. 2\n\nDer Nachweis kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Beispielsweise indem ein konkreter datierter Rechnungsbeleg oder Lieferbeleg an eine bestimmte nicht an Geheimhaltung gebundene dritte Person vorgelegt\nwird, wobei der Rechnungsbeleg oder Lieferbeleg einen konkreten Bezug\nzu einem definierten technischen Gegenstand aufweist (eindeutige Bezeichnung, z.B. Maschinennummer). Und indem zusätzlich ein weiteres\nDokument vorgelegt wird, welches erlaubt, dieser eindeutigen Bezeichnung eine konkrete technische Lehre zuzuordnen (beispielsweise eine\ntechnische Zeichnung, die diese eindeutige Bezeichnung ebenfalls trägt\noder dieser eindeutig direkt oder indirekt zugeordnet werden kann).\n\n"}