{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\n\"Eine Rücklaufklappe 17, welche durch eine tarierte Feder auf ihrem Sitz\ngehalten ist. Die Klappe 17 wird von ihrem Sitz angehoben, um den Durchfluss\nvon Fluid freizugeben, sei es automatisch, wenn der hydraulische Druck die\nEinstellung der Feder 18 übersteigt, also als Sicherheitsmassnahme, um eine\nBeschädigung des Zylinders zu verhindern, sei es unter Wirkung eines Hebels\n29, der manuell betätigt ist (Pfeil F3), um das Rücklaufen des Kolbens im Zuge\neiner Bearbeitung oder am Ende einer Bearbeitung zu erreichen.\"\n\nDie Funktion des Rücklaufventils sei in FR-A 2563291 also praktisch mit\ndenselben Worten beschrieben wie in EP 0 636 788 A1 an der\nangegebenen Stelle, insbesondere auch unter Verwendung des Begriffs\n\"ressort taré\". FR-A 2563291 enthalte aber eine ausdrückliche\nErgänzung, dass dies eine Sicherheitsfunktion sei und das Ventil\nautomatisch lediglich als Überdruckventil arbeite. FR-A 2563291 verweise\nausdrücklich auf eine \"austarierte Feder\", welche zu einem automatischen Öffnen der Klappe 17 führe und dabei ein Sicherheitselement\nbilde, und auf eine separate Betätigung des Hebels 20, um die\nRückführung des Kolbens zu bewirken. FR-A 2563291 belege daher,\ndass eine \"austarierte Feder\" durchaus auch bei einem Ventil, welches\nals reines Druckablassventil wirken solle, sinnvoll sei. Die Funktionsweise\nder Klappe 17 ergebe sich deutlich aus S. 5, Zeilen 24-28, der FR-\nA 2563291:\n\n\"Am Ende des Arbeitsvorgangs nimmt der innere Druck zu, bis die Klappe 17\nplötzlich gegen die Feder 18 angehoben wird, was zu einem Klackgeräusch\nführt, welches ein Ton-Signal gibt, dass der Kolben durch Betätigung des Hebel\n20 zurückzufahren ist.\"\n\nDieser Gesichtspunkt sei auch in der Entscheidung der Beschwerdekammer entsprechend gewürdigt worden. Insofern heisse es auf S. 10\nunten bis S. 11 oben dieser Entscheidung wörtlich:\n\nSeite 18\nO2013_006\n\n\"In der Tat scheinen der Verweis in der Beschreibungseinleitung von D14\n[vorliegend: (Spalte 1, Zeilen 10 bis 14) auf ein in D15 [vorliegend: KB 101\noffenbartes Pressgerät mit einem Entlastungsventil, das nach Auslösen und dem\nentsprechenden Nachlassen des Öldrucks wieder schliesst, und der Hinweis in\nD14 (Spalte 3, Zeile 41) auf die Tatsache, dass das offenbarte Pressgerät in\nbekannter Weise (“de manière connue“) mit einem Entlastungsventil versehen\nist, die Auslegung der Beschwerdeführerin [der Beklagten im vorliegenden\nVerfahren] zu bestätigen, wonach gemäss der Lehre von D14 die Rückstellung\ndes Hydraulikkolbens nach dem Auslösen des Entlastungsventils 18 lediglich bei\nmanueller Betätigung des Hebels 20 erfolgt.\"\n\nDer von der Klägerin herausgestellte Aspekt \"austarierte Feder\" in Spalte\n3, Zeilen 41-49, der EP 0 636 788 A1 sei also tatsächlich sehr wohl in der\nBeschwerdeentscheidung gewürdigt worden, allerdings mit gegenüber\nder Schlussfolgerung der Klägerin gegenteiligem Ergebnis.\n\nIm Ergebnis seien zumindest die Merkmale 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 nicht in\nEP 0 636 788 A1 gezeigt. Insbesondere zeige EP 0 636 788 A1 nicht,\ndass das Rücklaufventil selbsttätig anspreche in Abhängigkeit von einem\nvorbestimmten Pressdruck und dass das Rücklaufventil durch den Druck\ndes zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des\nHydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten sei.\n\nBezüglich des Rücklaufventils entspreche die Offenbarung der EP 0 636\n788 A1 im Übrigen im Wesentlichen der Offenbarung der bereits in der\nBeschreibungseinleitung zitierten US 5,195,354, deren Funktion die\nKlägerin im Übrigen in der Klage zutreffend beschreibe.\n\nBeim hydraulischen Presswerkzeug \"Powertool PT2-H\" der Klägerin\nhandle es sich um keine offenkundige Vorbenutzung. Selbst wenn aber\ndieses Werkzeug offenkundig vorbenutzt wäre, nähme es den\nGegenstand von Anspruch 1 nicht vorweg. Schliesslich beruhe der\nGegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents auch auf erfinderischer\nTätigkeit.\n\nDie Klägerin verweise zur PT2 mehrfach auf Auslieferungszeiträume, die\nsich aus den Fabrikationsnummern der Geräte ableiten lassen würden.\nSie wolle hiermit darlegen, dass ein Gerät mit dieser Fabrikationsnummer, das heute besichtigt werden könne, dem Zustand in dem aus\nder Nummer angeblich ersichtlichen Produktionsjahr entspreche. Dies sei\naber allein schon deshalb nicht zwingend, weil zugleich auch\n\nSeite 19\nO2013_006\n\ndokumentiert sei, dass die Geräte vielfach in einer Werkstatt gewesen\nseien, also nicht mehr dem Auslieferungszustand entsprechen könnten.\n\nUnabhängig hiervon werde auch bestritten, dass die Nummern,\ninsbesondere ausnahmslos, in der Bedeutung verwendet worden seien,\nwelche die Klägerin hierfür angebe.\n\nSelbst wenn unterstellt werde, dass die Ausführungen der Klägerin richtig\nseien und die eingestanzte Nummer ein Jahr und einen Monat angebe,\nsei damit noch nicht erstellt, ob und wann entsprechende Geräte an nicht\nzur Geheimhaltung verpflichtete Abnehmer ausgeliefert worden seien.\nVielmehr sei anzunehmen, dass diese Fabrikationsnummer im\nProduktionsprozess aufgebracht worden sei. Jedenfalls belege diese\nNummer nicht, dass tatsächlich eine Auslieferung an Kunden erfolgt sei.\nEs dürfte ferner für die Klägerin ein Leichtes gewesen sein, an Hand von\nRechnungs- oder Lieferbelegen eine Auslieferung nachzuweisen, wenn\ndenn eine solche Auslieferung erfolgt wäre.\n\n"}