{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-006_2015-10-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_006_151007.pdf", "Checksum": "f8ca1888f50b0b505aff031393739b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "4c473a01009048973b71c1389fb2b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.10.2015 O2013_006\nRegeste:\nHydraulisches Pressgerät: teilweise Klagegutheissung, Teilnichtigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Feststellungsklage, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Teilnichtigkeit\n\nIn jedem Fall fehle es dem Gegenstand des Anspruchs 1 des\nKlagepatents an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, da er sich für\nden Fachmann in naheliegender Weise aus Offenbarung der\nWO 97/10908 in Verbindung mit dem allgemeinen Wissen des\nFachmanns ergebe. Auch dieser Einwand sei im Einspruchsverfahren vor\ndem EPA nicht geltend gemacht worden. Der Gegenstand der WO\n97/10908 unterscheide sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 des\nKlagepatents nur darin, dass anstelle eines Rücklaufventils, das durch\nden Druck des zurücklaufenden Öls in der Öffnungsstellung gehalten sei,\nein elektromechanisches Ventil vorgesehen sei. Dem Fachmann seien\njedoch rein hydraulisch wirkende Steuerventile bestens bekannt. Diese\nstellten einen wesentlichen Bereich der Ölhydraulik dar. Der Austausch\neines vorbekannten elektromechanischen Steuerventils durch ein\nhydraulisches Steuerventil könne in Anbetracht des allgemeinen\ntechnischen Fachwissens für den Fachmann keine erfinderische Leistung\nbedeuten. Der massgebende Fachmann sei vorliegend ein Diplom-\nIngenieur mit der Vertiefungsrichtung Entwicklung und Konstruktion, der\nmehrere Jahre praktische Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung\nvon Hydraulikwerkzeugen habe. Der Fachmann erkenne, dass wenn er\ndas elektromechanische Rückflussventil der WO 97/10908 durch ein\nhydraulisches Ventil ersetzen wolle, er ein Steuerventil benötige, das erst\ndurch einen hohen Maximaldruck öffne, dann jedoch bei einem\nniedrigeren Druck offen bleibe. Derartig arbeitende hydraulische\nSteuerventile stellten eine eigene bekannte Klasse dar, nämlich die\nKlasse der sogenannten \"vorgesteuerten Druckbegrenzungsventile\". Der\nAustausch des elektromechanischen Rückflussventils der WO 97/10908\ndurch ein dem Fachmann allgemein geläufiges vorgesteuertes\nDruckbegrenzungsventil könne daher keine erfinderische Tätigkeit\ndarstellen. Der Fachmann hätte auch Veranlassung gehabt, das\nelektromechanische Rückflussventil der WO 97/10908 durch ein rein\nhydraulisches Rückflussventil zu ersetzen. So arbeiteten etwa\nvorgesteuerte Druckbegrenzungsventile unabhängig von einer\nStromversorgung, sodass der Elektromotor, die Stromversorgung und\nevtl. der Mikroprozessor der WO 97/10908 entfallen könne. Durch das\nAustauschen des elektromechanischen Ventils der WO 97/10908 durch\nein rein hydraulisches vorgesteuertes Druckbegrenzungsventil könnten\nsomit teure Bauteile, wie Stromversorgung und Elektromotor, entfallen\n\nSeite 16\nO2013_006\n\nund damit Kosten, aber vor allem auch Komplexität und Fehleranfälligkeit\nverringert werden.\n\nSchliesslich seien auch die abhängigen Ansprüche 2-24 des\nKlagepatents nichtig. Die abhängigen Ansprüche seien lediglich zweckmässige Ausgestaltungen, die weder für sich, noch in Kombination mit\nvorhergehenden, jeweils in Bezug genommenen Ansprüchen, einen\neigenständigen Erfindungsgehalt aufweisen würden.\n\n3.5 Demgegenüber machte die Beklagte geltend, der Gegenstand des\nKlagepatents sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Daher sei\ndie Klage abzuweisen. Insbesondere sei der Gegenstand von Anspruch 1\nneu gegenüber der bereits im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren ausführlich gewürdigten EP 0 636 788 A1,\ninsbesondere weil in diesem Dokument das Merkmal 4.2 nicht offenbart\nsei.\n\nDie EP 0 636 788 A1 sei bereits Gegenstand des Einspruchs- und\nEinspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Patentamt\ngewesen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer sich im Detail mit\nden von der Klägerin zitierten Textstellen der EP 0 636 788 A1\nauseinandergesetzt. Die Tatsache, dass die Einspruchsabteilung als\nerste Instanz die Offenbarung von EP 0 636 788 A1 zunächst\nfälschlicherweise als neuheitsschädlich betrachtet habe, sei ohne Belang.\nDie Feststellungen der Beschwerdekammer seien verbindlich; im\nGegensatz zu den klägerischen Ausführungen handle es sich hier nicht\nlediglich um eine \"abweichende Auffassung\".\n\nDie EP 0 636 788 A1 offenbare zwar durchaus die Betätigung eines\nRücklaufventils durch Betätigung eines Hebels. Allerdings sei zwar wohl\neine automatische Betätigung erwähnt, nicht aber dass diese \"bei\nErreichen eines bestimmten Maximaldrucks\" erfolgen solle. Gemäss\nMerkmal 4.2 sei das Rücklaufventil durch den Druck des zurücklaufenden\nÖls in der Öffnungsstellung gehalten. Eine konkrete Textstelle, die\noffenbart, dass das Rücklaufventil über den ganzen Rückstellweg des\nKolbens in der Öffnungsstellung gehalten sein müsse, gebe es nicht.\nInsbesondere fehle jedenfalls jeder Hinweis darauf, dass die Offenhaltung\ndurch den Druck des zurücklaufenden Öls über den ganzen Rückstellweg\nerfolge. Merkmal 4.2 sei daher in EP 0 636 788 A1 nicht gezeigt.\n\nFür das Verständnis des Fachmanns sei zunächst von Bedeutung, dass\nin Spalte 3, Zeilen 41-51 an der angegebenen Stelle ausgeführt sei, dass\n\nSeite 17\nO2013_006\n\ndas Gerät mit einem Entleerungsventil in bekannter Weise versehen sei.\nIn der Beschreibungseinleitung der EP 0 636 788 A1 sei auf vorbekannte\nVorrichtungen hingewiesen, nämlich auf solche gemäss der FR-\nA 2563291. Anknüpfungspunkt für \"in bekannter Weise\" sei daher der\nInhalt der FR-A 2563291. Darin sei ein Rücklaufventil 17 beschrieben,\ndas konstruktiv so ausgebildet sei wie das Rücklaufventil der EP 0 636\n788 A1. Zur Funktion des in FR-A 2563291 beschriebenen Ventils heisse\nes dort z.B. auf S. 4, Zeilen 22-27:\n\n"}